ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der wow!ungefiltert OG

 

 

Firmenbuchnummer: 507531w

Anschrift: Adolf-Czettel-Gasse 7/62, 1160 Wien

E-Mail-Adresse der Werbeagentur: wow@ungefiltert.at

 

 

1.
Geltung Vertragsabschluss (Allgemeines)

 

1.1. Die wow!ungefiltert OG  (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der
Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern
anwendbar, sohin B2B.

 

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige
ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der
Agentur schriftlich bestätigt werden.

 

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden,
selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich
und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die
Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch
die Agentur bedarf es nicht.

 

1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden (unter Hinweis
auf die konkret geänderten Klauseln) bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen
widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der
Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für
die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

 

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und
Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und
unverbindlich.

 

1.7. Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf
welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw.
von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw.
dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von der Agentur
oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne
und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese
im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart
worden ist. Jede Nutzung, Verwertung oder Bearbeitung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung ist dem potentiellen Kunden
ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht gestattet. Vom Auftraggeber
gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

 

1.8. Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist
bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das
Filmwerk herzustellen ist.

 

1.9. Eine rechtliche Bindung der Agentur tritt nur durch
die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist
zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des
Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen
Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung
ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.

 

 

2.
Kosten & Zahlungsbedingungen

 

2.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der
Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht
wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 50.000
oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur
berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder
Akontozahlungen abzurufen.

 

2.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar
zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall
hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen
Höhe.

 

2.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle
der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

2.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den
Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem
Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als
genehmigt.

 

2.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne
Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch
diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin
erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle
angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat
der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte
Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168
AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger
Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und
klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits
erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.

2.6. Im vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie,
sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 1.8. vorgesehenen
Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10
Stunden.

 

2.7. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko)
sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel
anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung
gestellt.

 

2.8. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer
bestimmten Versicherung, so hat er dies der Agentur spätestens bei
Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

 

2.9. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von
ihm veranlasste fachliche Beratung.

 

 

2.10. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

 

·
1/2 bei Auftragserteilung

·
1/2 bei Abnahme

 

bzw. bei längerer Produktionszeit:

 

·
1/3 bei Auftragserteilung

·
1/3 bei Drehbeginn

(oder Beginn vergleichbarer
Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2)

·
1/3 nach Fertigstellung

 

2.11. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,
sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart
werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und
sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

 

2.12. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Bei Überschreitung des Zahlungszieles
tritt Zahlungsverzug ohne jede weitere Mahnung ein. Es wird ein gesetzlicher Verzugszinssatz für
Unternehmergeschäfte von aktuell 8,58% (-0,62% + 9,2 Prozentpunkte) verrechnet
.
Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der
Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst
jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit
zumindest € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der
Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender
Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

2.13. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer
mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.

 

2.14. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung
zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

 

2.15. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der
nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht
vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminverlust).

 

2.16. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

2.17. Allenfalls örtlich vorgeschriebene Ankündigungs- und/oder (Anzeigen-)abgaben gehen zu
Lasten des Kunden und sind von diesem direkt zu entrichten (sofern einzelvertraglich
keine andere Vereinbarung mit der Agentur getroffen wurde). Werden der Agentur
zu einem Zeitpunkt nach Vertragsende Abgaben vorgeschrieben und von dieser
bezahlt, hat der Kunde die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

3.
Konzept- und Ideenschutz

 

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept
zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

 

3.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der
Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein
Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu
Grunde.

 

3.2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur
bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt,
obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

 

3.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und
grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des
Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne
Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des
Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

 

3.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante
Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des
Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes
Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten
und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind
jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne
dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken
und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe
erreichen.

 

3.5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu
unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten
kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden
Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu
nutzen bzw. nutzen zu lassen.

 

3.6. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass
ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der
Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem
Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine
zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

 

3.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien
davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee
präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen,
dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

 

3.8. Der potentielle Kunde kann sich von seinen
Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach
vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

 

4.
HAFTUNG

 

4.1. Die Agentur verpflichtet sich zur Ablieferung einer
technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital-/HD-Format). Er leistet
ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und
Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG
– Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.

 

4.2. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein,
der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Agentur nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der
Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von
der Agentur noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber
nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU und
Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.

 

 

4.3. Sachmängel, die von der Agentur anerkannt werden,
sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des
Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann die Agentur
nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung
gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten.
Die Agentur ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern,
bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

 

4.4. Die Agentur haftet für alle Rechtsverletzungen, die
von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der
Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

 

5.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

5.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt
sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll
(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden
vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit
der Agentur.

 

5.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle
Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien,
Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von
ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Ebenso sind
Druckfilme für Printprodukte vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen
ab Eingang druckfrei zu geben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung
des Kunden gelten die übermittelten Leistungen der Agentur als vom Kunden
genehmigt. Nach erfolgter Freigabe durch den Kunden bzw. fruchtlosem
Verstreichen der dreitägigen Frist kann die Agentur für allfällige Fehler (z.B.
im Printprodukt) nicht mehr haftbar gemacht werden.

 

5.3. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig
alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der
Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die
für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst
während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den
Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen,
unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt
werden müssen oder verzögert werden.

 

5.4. Der Kunde ist weiteres verpflichtet, die für die
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos
etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte
Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von
Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden
können. Des weiteren ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarten Leistungen
der Agentur auf einen möglichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu
untersuchen. Nur über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Kunden führt die
Agentur eine externe rechtliche Prüfung im Namen und auf Rechnung des Kunden
durch. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach
Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht
wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte
Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem
Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos;
er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme
Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen
Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von
allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur
hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

6.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

6.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die
Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen
zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

 

6.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer
Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden,
letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen
Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

 

6.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden
namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der
Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des
Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

7.
Termine

 

7.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten,
sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und
unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw.
von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

 

7.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt
und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse,
ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses
und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr
als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.

 

 

7.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der
Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine
angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos
verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder
Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.

 

8.
Vorzeitige Vertragsauflösung durch die Agentur

 

8.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus
wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn

a.
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von
14 Tagen weiter verzögert wird;

b.
der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung
mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus
diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt.

c.
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

 

8.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen
Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher
Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung
des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag
verstößt.

 

 

9.
Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

 

9.1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der
Auftraggeber ohne Verschulden der Agentur vor Drehbeginn vom Auftrag zurück,
ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die
anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

 

9.2. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10
und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken,
die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial
hergestellt werden sollen, ist die Agentur berechtigt, 2/3 der kalkulierten und
vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen
Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

 

 

9.3. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag
vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt
9.2) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung
gestellt.

 

10.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

 

10.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,
sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger
Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren („Fremdleistung“).

 

10.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an
den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf
achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

 

10.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und
die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt
ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem
Grund.

 

11.
Termine

 

 

11.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen
sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

 

11.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit
zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die
Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und
verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als
zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.

 

 

11.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,
nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14
Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen
bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

12.
Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

12.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der
Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –
zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht
der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender
Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in
Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von
der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde
bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

 

12.2.  Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen
der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder
durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers
zulässig. Die Herausgabe aller sog. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich
nicht Vertragsbestandteil.  Die Agentur
ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der
Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen
Rechtsanspruch darauf.

 

12.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür
steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

 

12.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

 

12.5. Für Nutzungen gemäß Abs. 4 steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein
Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu.
Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein
Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

 

12.6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für
diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

12.7. Eine allfällige Mitarbeit des Kunden (auch wenn sie für ein vollständiges und gutes
Ergebnis notwendig sein sollte), oder Vorschläge und/oder Weisungen des Kunden
begründen kein eigenes, weder separates noch geteiltes, Urheberrecht. Sie haben
auch keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar.

 

12.8. Der Agentur wird das Recht eingeräumt, unter Einreichung der vom Kunden
beauftragten Leistungen, an nationalen oder internationalen Wettbewerben
teilzunehmen. Die hierbei gewonnenen Preise stehen allein der Agentur zu. Die
Entscheidung, ob die Agentur an Wettbewerben teilnimmt bzw. bei welchen
Wettbewerben die Agentur teilnimmt, wird von der Agentur alleine (ohne
vorangehende Absprache mit dem Kunden) getroffen.

 

12.9. Der Kunde überlässt der Agentur kostenlos Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe der
Designfindung der Agentur hergestellt wurden. Weiteres werden der Agentur
kostenlos Belegexemplare überlassen, soweit deren Herstellung nicht mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Darüber hinaus hat die Agentur
Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das aufgrund von
der Agentur gestalteter Produkte hergestellt wurde.

 

12.10. Die dem Kunden von der Agentur eingeräumten
Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur an
Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich) übertragen werden.

 

12.11. Die urheberrechtlich geschützten Leistungen (Werke)
der Agentur dürfen weder im Original noch bei Reproduktionen ohne Genehmigung
der Agentur geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind
unzulässig.

 

 

13.
Kennzeichnung

 

13.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf
die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden
dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

13.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des
Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer
Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder
vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

14.
Gewährleistung

 

 

14.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen
nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die
Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht
auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

14.2.  Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der
Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in
angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist
berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich
oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte
zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der
mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

 

 

14.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre
rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet im Falle
leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht
gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn
diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

 

14.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach
Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird
ausgeschlossen.

 

15.
Social-Media-Kanäle

 

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung
ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B.
Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen
vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder
zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und
Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der
Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos
entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von
den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt
auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung
des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in
Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen
der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag
des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten
eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur
beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen
auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten.
Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit
jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der
Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die
beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

16.
Haftung und Produkthaftung

 

 

16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer
Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für
Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich
um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder
Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter
oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

 

16.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen
ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit
nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für
allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde
hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

 

16.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber
nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche
sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

 

 

17.
Anzuwendendes Recht

 

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen
Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden
unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner
Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

18.
Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

18.1.  Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von
ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

 

18.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, das
für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet
dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu klagen.

 

 

18.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher
Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.